AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 11.06.2015

 

1.) Geltungsbereich

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte, welche die SC-TECH GMBH (nachfolgend «SC-Tech») mit einer anderen Unternehmung oder mit Endverbrauchern (zusammen nachfolgend «Kunde») abschliesst. Sie gelten sowohl für die Lieferung von Waren als sinngemäss auch für die Erbringung von Leistungen. Abweichungen von den allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur bei schriftlicher Anerkennung durch die SC-Tech wirksam. Die SC-Tech anerkennt keine anderen Geschäftsbedingungen als ihre eigenen. Der Kunde verzichtet ausdrücklich darauf, seine eigenen Einkaufs- oder Lieferbedingungen geltend zu machen. Die jeweils aktuelle und verbindliche Fassung der AGB wird unter www.sc-tech.ch publiziert. Eine schriftliche Ausgabe kann von SC-Tech angefragt und bezogen werden.

2.) Gültigkeit Angebot – Angebotsunterlagen

Die schriftlichen und mündlichen Angebote der SC-Tech sind unverbindlich. Die Angaben in den Katalogen, Prospekten, Preislisten, Webseiten etc. der SC-Tech sind unverbindlich.

 

3.) Vertragsschluss

3.1)

Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn die SC-Tech nach Erhalt der Bestellung des Kunden eine schriftliche Auftragsbestätigung ausgeführt oder die Lieferung an den Kunden abgesendet hat. Der Vertragsinhalt bestimmt sich ausschliesslich nach dem Text der Auftragsbestätigung, dem Inhalt der Lieferung und diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen.

3.2)

Die in den Katalogen, Prospekten, Webseiten und dergleichen der SC-Tech enthaltenen Angaben sowie sonstige schriftliche oder mündliche Äusserungen der SC-Tech sind nur massgeblich, wenn und soweit in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

3.3)

Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung der SC-Tech.

 

4.) Preise

4.1)

Die im Vertrag vereinbarten Preise gelten ab Werk bzw. ab Lager der SC-Tech. Wenn im Zusammenhang mit der Lieferung Gebühren, Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben erhoben werden, trägt diese der Kunde. Ebenso hat der Kunde sämtliche Nebenkosten wie z.B. für Fracht, Versicherung, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligungen sowie Beurkundungen zu bezahlen.

4.2)

Bei einer vom Gesamtangebot abweichenden Bestellung behält sich die SC-Tech eine entsprechende Preisänderung vor.

4.3)

Die SC-Tech behält sich eine Preisanpassung vor, wenn die Lieferfrist nachträglich aus einem der in den Ziffern 5.3, 5.4 oder 5.5 genannten Gründe verlängert wird, oder Art oder Umfang der vereinbarten Lieferung oder Leistungen eine Änderung erfahren haben, oder das Material oder die Ausführung Änderungen erfahren haben, weil die vom Kunde gelieferten Unterlagen den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprochen haben oder unvollständig waren.

4.4)

Wurde eine Bestellung ohne Auftragsbestätigung oder ohne einen gegenseitigen Zusatzvertrag gemacht, behält sich die SC-Tech das Recht vor die Preise im angemessenen Rahmen selber zu bestimmen.

 

5.) Lieferung

5.1)

Die Lieferfrist beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:

a) Datum gemäss Auftragsbestätigung oder Datum der Auftragsbestätigung
b) Datum der Erfüllung aller dem Kunde obliegenden technischen, kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen
c) Datum, an dem die SC-Tech eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung oder Sicherheit erhält

5.2)

Die SC-Tech ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und diese entsprechend in Rechnung zu stellen. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt die Ware spätestens 90 Tage nach Bestellung als abgerufen.

5.3)

Sofern unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände, wie beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt, eintreten, die die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist behindern, verlängert sich diese jedenfalls um die Dauer dieser Umstände. Dazu zählen insbesondere bewaffnete Auseinandersetzungen, behördliche Eingriffe und Verbote, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel, Arbeitskonflikte sowie Ausfall eines wesentlichen, schwer ersetzbaren Zulieferanten. Diese vorgenannten Umstände berechtigen auch dann zur Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei einem Lieferanten der SC-Tech eintreten.

5.4)

Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn die SC-Tech Angaben, die sie für die Erfüllung des Vertrages benötigt, vom Kunden nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn sie der Kunden nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen verursacht.

5.5)

Wird der Liefertermin aus Gründen, die der Kunde zu verantworten hat, nachträglich geändert, oder wird die Ware nicht zum vereinbarten Termin abgeholt, so hat die SC-Tech das Recht, ab dem 7. Tag die Kosten für Lagerung und Handling der Kundin in Rechnung zu stellen. Pro Tag wird CHF 3.– pro Lademeter oder die effektiv angefallenen und von der SC-Tech ausgewiesenen Lagerungs- und Handlingskosten der Kundin verrechnet.

5.6)

Falls zwischen den Vertragsparteien bei Vertragsabschluss eine Vertragsstrafe (Konventionalstrafe) für den Fall des Lieferverzugs vereinbart wurde, wird diese nach folgender Regelung geleistet, wobei ein Abweichen von dieser Regelung in einzelnen Punkten ihre Anwendung im Übrigen unberührt lässt: Eine nachweislich durch alleiniges Verschulden der SC-Tech eingetretene Verzögerung in der Erfüllung berechtigt den Kunde, für jede vollendete Woche der Verspätung eine Vertragsstrafe von höchstens ½%, insgesamt jedoch maximal 5%, vom Wert desjenigen Teiles der gegenständlichen Gesamtlieferung zu beanspruchen, der infolge nicht rechtzeitiger Lieferung eines wesentlichen Teiles nicht benützt werden kann, sofern dem Kunde ein Schaden in dieser Höhe erwachsen ist. Weitergehende Ansprüche wegen Lieferverzugs bestimmen sich ausschliesslichnach Ziffer 5. dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 

6.) Übergang von Nutzen und Gefahr

Der Nutzen und die Gefahr für die Kaufsache gehen unabhängig von der Art der Lieferung mit dem Versand/Transport ab Rampe Werk auf den Kunden über. Der Transport/Versand ab Rampe Werk gilt als Lieferzeitpunkt. Für Transportschäden übernimmt die SC-Tech keinerlei Haftung

7.) Zahlung

7.1)

Die Rechnungen der SC-Tech sind innerhalb von 30 Kalendertagen ab Rechnungsdatum netto ohne Abzug zahlbar. Unberechtigte Abzüge werden nachbelastet. In Einzelfällen behält sich die SC-Tech vor, Vorauszahlungen zu verlangen.

7.2)

Bei Teilverrechnungen sind die entsprechenden Teilzahlungen mit Erhalt der jeweiligen Faktura fällig. Dies gilt auch für Rechnungsbeträge, welche durch Nachlieferungen oder andere Vereinbarungen über die ursprüngliche Abschlusssumme hinaus entstehen, unabhängig von den für die Hauptlieferung vereinbarten Zahlungsbedingungen.

7.3)

Zahlungen sind ohne jeden Abzug frei Zahlstelle der SC-Tech in der vereinbarten Währung zu leisten.

7.4)

Der Kunde ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstiger Gegenansprüche Zahlungen zurückzuhalten oder solche mit seinen Zahlungspflichten zu verrechnen.

7.5)

Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem die SC-Tech über sie verfügen kann.

7.6)

Ist der Kunde mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung aus diesem oder anderen Geschäften im Verzug, so kann die SC-Tech unbeschadet seiner sonstigen Rechte:

Die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung dieser Zahlung oder sonstigen Leistung aufschieben und eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen, sämtliche offenen Forderungen aus diesem oder anderen Geschäften fällig stellen und für diese Beträge ab der jeweiligen Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 1,25% pro Monat zuzüglich Mehrwertsteuer verrechnen, sofern die SC-Tech nicht darüber hinausgehende Kosten nachweist. In jedem Fall ist die SC-Tech berechtigt, vorprozessuale Kosten, insbesondere Mahnspesen und Rechtsanwaltskosten, vom Kunden zu verlangen.

7.7)

Durch die SC-Tech eingeräumte Rabatte oder Boni fallen bei Verzug des Kunden ohne Weiteres weg.

7.8)

Sofern Rechtsgeschäfte zwischen der SC-Tech und dem Kunde über Einkaufsorganisationen (Einkaufsverbände etc.) zustande kommen, haben Zahlungen des Kunden an die Einkaufsorganisation gegenüber der SC-Tech keine schuldbefreiende Wirkung. Die schuldbefreiende Wirkung tritt erst mit Eingang der Zahlung bei der SC-Tech ein.

7.9)

Die SC-Tech behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren vor, bis der Kunde sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung beglichen hat. Die SC-Tech ist jederzeit berechtigt, den Eigentumsvorbehalt ins Eigentumsvorbehaltsregister am Wohnsitz des Kunden einzutragen. Sofern am Wohnsitz des Kunden ein Eigentumsvorbehalt nicht möglich ist, ist die SC-Tech befugt, alle anderen möglichen und vergleichbaren Rechte an seinen Rechnungen geltend zu machen. Für den Fall, dass das Eigentum trotz Eigentumsvorbehalt aufgrund Weiterveräusserung durch den Kunden auf einen Dritten übergegangen sein sollte, tritt der Kunde hiermit der SC-Tech zur Sicherung der Kaufpreisforderung seine dem Dritten gegenüber bestehende Forderung aus einer Weiterveräusserung der Eigentumsvorbehaltsware ab und verpflichtet sich, einen entsprechenden Vermerk in seinen Büchern oder auf seinen Fakturen anzubringen. Auf Verlangen hat der Kunde der SC-Tech die abgetretene Forderung sowie deren Schuldner bekannt zu geben und alle für seine Forderungseinziehung benötigten Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Ebenso hat der Kunde dem Drittschuldner Mitteilung von der Abtretung zu machen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Kunde verpflichtet, auf das Eigentumsrecht der SC-Tech hinzuweisen und diesen unverzüglich zu verständigen.

 

8.) Gewährleistung, Haftung

8.1) Mängel

Die SC-Tech verpflichtet sich, die Lieferungen und Leistungen nach Massgabe der im Vertrag bzw. in der massgebenden Auftragsbestätigung angegebenen Spezifikationen auszuführen. Eine Lieferung oder Leistung ist dann mangelhaft, wenn sie für den vorausgesetzten Gebrauch unter den zwischen SC-Tech und Kunde zuvor vereinbarten Spezifikationen nicht oder nur bedingt tauglich ist und die Mängel innerhalb von 7 Kalendertagen nach dem Auftreten schriftlich an SC-Tech gemeldet werden. Auf Dienstleistungen wie Reparaturen oder Arbeitervermietung können keine Mängel in Anspruch genommen werden, ausser es wurde erwiesenermassen fahrlässig gehandelt.

8.2) Rügepflicht des Kunden

Der Kunde hat die Kaufsache sofort nach Empfang, unter Anwesenheit des die Lieferung ausführenden LKW-Fahrers oder des Mitarbeiters der SC-Tech, auf äusserlich erkennbare Mängel zu überprüfen. Äusserlich erkennbare Mängel sind unverzüglich durch den Kunden auf dem Lieferschein oder dem Rapport zu vermerken und haben genaue Angaben über Umstände und Art der gerügten Mängel zu enthalten. Der Kunde hat der SC-Tech unverzüglich eine Kopie dieses Lieferscheines zukommen zu lassen. Versteckte Mängel müssen ebenfalls schriftlich, auf dem Lieferschein oder dem Rapport und innerhalb von 7 Kalendertagen an die SC-Tech übermittelt werden. Verspätet eintreffende Mängelrügen werden von der SC-Tech nicht anerkannt. Mängelrügen heben die Zahlungspflicht (Ziffer 7.) nicht auf.

8.3) Gewährleistungspflicht und Umfang der Rechte des Kunden

Die Gewährleistungszeit für die von der SC-Tech produzierten Produkte beträgt 2 Jahre vom Tag der Lieferung ab Werk gerechnet; ausgenommen sind Handelsteile, elektronische Komponenten, Software und Sonderanfertigungen, für welche eine Gewährleistungsfrist von 12 Monaten besteht. Verschleissteile sind von der Gewährleistungspflicht ausgeschlossen. Die Gewährleistung umfasst ausschliesslich, unter Ausschluss der gesetzlichen Möglichkeiten, nach Wahl der SC-Tech das Instand stellen oder die Ersatzlieferung von bemängelten Teilen. Ausgeschlossen ist die Gewährleistung soweit die Beschädigung während des Transportes verursacht wurde. Die Gewährleistung der SC-Tech entfällt auch, wenn die Produkte nicht gemäss den Montage- und

Installationsanleitungen der SC-Tech aufgebaut werden und an den Produkten der SC-Tech Fehler festgestellt werden, welche durch nicht beachten der Gebrauchsanweisungen, unsachgemässen Gebrauch, schlechte Behandlung, Vernachlässigung oder Korrosion verursacht wurden. Die Gewährleistungen entfällt ebenfalls bei vermeintlichen Schäden, die durch blosse Alterung hervorgerufen wurden, wie z.B. das natürliche Verblassen lackierter Oberflächen, das Verwinden von Holzplatten etc. Die SC-Tech übernimmt generell keine Gewähr, wenn Reparaturen oder Manipulationen durch den Kunden selbst, von Drittpersonen oder durch andere Einwirkungen vorgenommen wurden.

8.4) Gewährleistungsfrist für instand gestellte oder Ersatz gelieferte Teile

Für instand gestellte oder als Ersatz neu gelieferte von der SC-Tech produzierte Produkte beginnt die Gewährleistungspflicht neu zu laufen und dauert 12 Monate ab Instandstellung bzw. Ersatzlieferung. Insgesamt ist die Gewährleistungsfrist für instand gestellte oder ersetzte von der SC-Tech verkaufte Handelsteile, elektronische Komponenten, Sonderanfertigungen und Verschleissteile 24 Monate nach Beginn der ordentlichen Gewährleistungsfrist beschränkt.

8.5)

Haftung irgendwelcher Art, insbesondere diejenige für Folgeschäden und indirekte Schäden (z.B. entgangener Gewinn, Ansprüche Dritter) wird für alle Waren und Leistungen ausdrücklich ausgeschlossen. SC-Tech übernimmt insbesondere keine Garantie, dass die Programme auf jeder Konfiguration ohne Unterbruch und Fehler ablaufen, noch dass die vorhandenen Programmfunktionen den Bedürfnissen des Kunden entsprechen. Der Kunde hat für den Schutz der Daten zu sorgen. Er trägt die Verantwortung für den Gebrauch der Programme. Sollten die Programme vom Kunden, Dritten oder anderen Einwirkungen geändert werden, entfällt jede Garantie.

 

9.) Rücktritt vom Vertrag

9.1)

Voraussetzungen für den Rücktritt des Kunden vom Vertrag sind, sofern keine speziellere Regelung getroffen wurde, ein Lieferverzug, der auf grobes Verschulden der SC-Tech zurückzuführen ist sowie der erfolglose Ablauf einer gesetzten, angemessenen Nachfrist. Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen.

9.2)

Unabhängig von seinen sonstigen Rechten ist die SC-Tech berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn
a) die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird,
b) wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Kunden entstanden sind und dieser auf Begehren der SC-Tech weder Vorauszahlung leistet, noch vor Lieferung eine taugliche Sicherheit beibringt, oder
c) wenn die Verlängerung der Lieferzeit wegen der in den Ziffern 5.3, 5.4 oder 5.5 angeführten Umstände insgesamt mehr als die Hälfte der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist, mindestens jedoch 6 Monate, beträgt.

9.3)

Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung oderLeistung aus obigen Gründen erklärt werden.

9.4)

Falls über das Vermögen einer Vertragspartei ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein solches mangels hinreichenden Vermögens nicht durchgeführt werden kann, ist die andere Vertragspartei berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

9.5)

Unbeschadet der Schadenersatzansprüche der SC-Tech einschließlich vorprozessualer Kosten sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Kunde noch nicht übernommen wurde sowie für von der SC-Tech erbrachte Vorbereitungshandlungen. Der SC-Tech steht an Stelle dessen auch das Recht zu, die Rücklieferung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen.

9.6)

Sonstige Folgen des Rücktritts sind ausgeschlossen.

 

10.) Produktehaftpflicht

Der Kunde ist verpflichtet, die bei der SC-Tech erhältlichen Gebrauchsanweisungen bei Aufstellung und Benützung der Kaufsache strikt zu befolgen. Die Haftung der SC-Tech wird im Rahmen des gesetzlich Zulässigen wegbedungen.

 

11.) Abänderung

11.1)

Abänderungen und Abweichungen von diesen Vertragsbedingungen sowie derer Aufhebung bedürfen zur Rechtsgültigkeit der ausdrücklichen und schriftlichen Genehmigung durch die SC-Tech.

 

12.) Technische Unterlagen und Dokumente

An Angeboten, Kostenvoranschlägen, Kalkulationen, Abbildungen, Zeichnungen, Softwareanpassungen und sonstigen Unterlagen behält sich die SC-Tech Eigentums- und Urheberrechte vor. Sind solche Unterlagen als «vertraulich» bezeichnet, bedarf der Kunde für die Weitergabe an Dritte der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der SC-Tech.

 

13.) Eignung

Es liegt in der Verantwortung des Kunden, die angebotenen Waren auf Eignung und Vollständigkeit zu prüfen. Ist dem Kunden der Erfüllungsgrad nicht genügend geklärt, unterstützt SC-Tech den Kunden bei der weiteren Konkretisierung gegen entsprechende Vergütung.

 

14.) Mitwirkungspflicht

Der Kunde hat rechtzeitig alle Leistungen zu erbringen, welche Voraussetzung der ordentlichen Vertragserfüllung durch SC-Tech bilden. Darunter fallen insbesondere die Abgabe aller Unterlagen und Informationen, welche SC-Tech zur Ausführung der Arbeiten benötigt, insbesondere die Vornahme von allfälligen ergänzenden Abklärungen, die umgehende fachgerechte Prüfung und Abnahme hierfür vorgelegter Konzepte, Dokumente, Arbeitsergebnisse, sowie die Bestimmung eines verantwortlichen Koordinators/Projektleiters. Alle Aufwände, die aus der Erfüllung von Mitwirkungspflichten des Kunden entstehen, werden vom Kunden getragen. Entsteht für die SC-Tech ein Mehraufwand, weil der Kunde seine Mitwirkungspflichten nicht umfassend erfüllt, so wird dieser in Rechnung gestellt. Der Kunde schafft im Rahmen der Mitwirkungspflicht u.a. die technischen, organisatorischen und administrativen Voraussetzungen für die Gewährleistung der einwandfreien Lieferung der Waren

 

15.) Abwerbeverbot

Der Kunde verpflichtet sich, die Mitarbeiter der SC-Tech weder für sich noch für Dritte anzustellen oder anstellen zu lassen. Dieses Anstellungsverbot gilt während der Dauer des Vertrags und innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung des Vertrags. Ausnahmen bedürfen des gegenseitigen schriftlichen Einverständnisses. Im Übertretungsfall wird eine Entschädigung von 3 Jahreslöhnen, des betroffenen Mitarbeiters von SC-Tech, eingefordert werden.

16.) Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

16.1)

Erfüllungsort für Lieferungen, Zahlungen und sämtliche Verpflichtungen ist derjenige der SC-Tech-Gesellschaft, welche fakturiert hat.

16.2)

Gerichtsstand ist der Sitz der SC-Tech GmbH in Rothenthurm/SZ, Schweiz. Es steht der SC-Tech jedoch das Recht zu, auch das zuständige Gericht am Sitz des Kunden anzurufen.

16.3)

Sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen der SC-Tech und dem Kunde unterstehen ausschliesslich schweizerischem materiellem Recht unter Ausschluss des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (Wiener Kaufrecht).